Gewässerordnung

des ASV Gut Fang Langenhorst e.V.

Diese Gewässerordnung soll das Verhalten des Angelnden am Gewässer regeln. Es gelten die Bestimmungen des Fischereigesetzes von NRW, des Tierschutzgesetzes und des Nuturschutzgesetzes.

Jeder Angelnde hat bei der Ausübung der Fischerei folgende Papiere mit sich zu führen:

  • Gültiger Fischereischein
  • Gültiger Fischereierlaubnisschein
  • Sportfischerpass

Erlaubt ist der Fischfang mit drei Angelruten nach freier Wahl ( Jugendliche ohne Bundesfischereischein zwei Angelruten) mit je einer Anbiss-Stelle und einer Köderfischsenke von 1qm.

Das Fischen mit Reusen aller Art und das Auslegen von Aalleinen ist untersagt.

Es gelten die Schonmaße und Schonzeiten von NRW.

Entnahmefenster für:

Karpfen 35-60 cm

Hecht 45-80 cm

Zander45-80 cm

Der Wels muss  Entnommen werden!

Pro Angeltag dürfen bis zu zwei Edelfische (Fische mit Mindestmaß) einschließlich Giebel entnommen werden.

Die Kontrolle der Fischereierlaubnis, der Angelgeräte und des Fangs durch die Fischereiaufseher ist unbedingt zu gestatten. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.

Jedes Mitglied der Seniorengruppe ist zur Kontrolle ihm unbekannter Angelnder berechtigt.

Zuwiderhandlungen gegen die Mitwirkungspflicht können zum Entzug der Fischereierlaubnis führen.

Auf die Belange von anderen berechtigten Benutzenden der Vereinsgewässer und deren Zuwegungen (z.B. Landwirte/Anliegende/Segelnde) ist unbedingt Rücksicht zu nehmen.

Uferböschungen und deren Bewuchs sind zu schonen und sauber zu halten.

Die Nutzung von Angelzelten im Ortskern von Langenhorst ist verboten

Eisangeln ist grundsätzlich verboten!

Das Anfüttern ist im Sinne des Gewässerschutzes auf ein Minimum zu reduzieren. (1Liter pro Angeltag)

Überschüssiges Futter ist unschädlich zu entsorgen.

Am Gewässer gilt in Bezug auf Alkohol 0,5 Promille als Höchstgrenze wie beim Führen von Fahrzeugen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt direkter Platzverweis.

Fanglisten sind mit Sorgfalt zu führen. Die Ausgabe neuer Fischereierlaubnisscheine erfolgt nur gegen Abgabe der ordnungsgemäß ausgefüllten Fanglisten.

Das Angeln von Booten und Wasserfahrzeugen aller Art ist verboten.

Am Haddorfer See darf ein Ruderboot (ohne Antriebsmotor) nur zum Ausbringen der Köder genutzt werden (nur Vereinsmitglieder).

Das Anfüttern mit Futterbooten ist ebenso verboten.

Am Haddorfer See muss beim Befahren des Kieswegs bei Ein-und Ausfahrt die Schranke geschlossen werden.

Angelruten sind so auszulegen, dass sie keine anderen Angelnden behindern. Eine Querverlegung durch das Gewässer ist verboten.

Das Angeln in ausgewiesenen Schongebieten ist untersagt. (Schongebiet Beckers See und im Haddorfer See: Steganlage Segelclub und Kopfseite zur Grenze Niedersachsen)

Während der vereinsinternen Hegefischen ist jegliches privates Angeln an den jeweiligen

Vereinsgewässern nicht gestattet.

Am Schulteich ist das Spinnangeln sowie das aktive Fischen mit toten Köderfischen verboten.

Am Ostkottesee muss bei Ein- und Ausfahrt die Schrank geschlossen werden.

Besondere Bestimmungen für Gastangelnde:

Die Kombi- Gastkarte für Haddorfer See und Vechte erlaubt nur das Angeln an der Vechte im Bereich der Stadt Ochtrup und am Haddorfer See nicht im Bereich des ASV Salzbergen.

Am Haddorfer See dürfen Gastangelnde kein Boot nutzen und die Wege um den See nicht mit dem Auto befahren.

Zudem besteht ein striktes Angelverbot am Bootsanleger und zu ihm hin. Es ist ein Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten. Bedauerlicherweise kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Schäden durch Fehlwürfe.

Die Nichtbefolgung der Gewässerordnung kann die Einziehung des Erlaubnisscheines zur Folge haben. In schweren Fällen kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

Der Vorstand